ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Seminar- und Veranstaltungszentrum CATAMARAN
RIVERBOX

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Vertragsverhältnisse zwischen der ÖGB-Vermögensverwaltungs GmbH (im Folgenden kurz ÖVV genannt) und dem Vertragspartner anzuwenden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

1. BENÜTZUNG
Die Räume und Flächen werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Die TeilnehmerInnenzahl ist aus sicherheitstechnischen Gründen mit 120 Personen behördlich festgelegt. Sie dürfen nur gemäß den getroffenen Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Benützung erfolgt unter ausschließlicher Verantwortlichkeit des Vertragspartners.
In der RIVERBOX besteht mit Ausnahme der Raucherzone im 9.OG Rauchverbot!
Die Hausordnung ist einzuhalten.

2. RESERVIERUNG
Die Reservierung bzw. Vermietung der RIVERBOX hat schriftlich, unter Verwendung eines vom Veranstaltungsmanagement aufgelegten Formulars, in Verbindung mit dem unterfertigten Kostenvoranschlag zu erfolgen. Auch alle anderen, mit der Vermietung zusammenhängenden Vereinbarungen über besondere Anforderungen an den Veranstalter, Kostentragung usw. sind schriftlich zu treffen.

3. BENÜTZUNGSZEITEN
Gemietete Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner nur während der vereinbarten Zeit zur Verfügung, eine darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

4. LEISTUNGEN DER ÖVV, ENTGELT
Die von der ÖVV zu erbringende Leistung ist im, zum Vertragszeitpunkt gültigen „Tarif“, näher präzisiert. Vorbehaltlich der Index-Anpassung (VPI 2005 = 100) per 01. Jänner jeden Jahres.
Der Mietpreis der RIVERBOX beinhalten folgende Leistungen:

  • Benützung der Veranstaltungsfläche inkl. sämtlicher Nebenflächen und der Raucherzone
  • eine einmalig gewünschte Bestuhlungsvariante (muss mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn festgelegt werden)
  • eine einmalige tägliche Reinigung vor Beginn der Veranstaltung
  • Standardbeleuchtung bzw. Ambientenbeleuchtung und Standardtechnik (Projektion, Monitore, Tonanlage)
  • Heizung, Kühlung und Belüftung

Bei einem Entgelt von mehr als € 15.000,– hat der Mieter die Vergebührungskosten zu entrichten.
Für Auf- und Abbautage werden 50% des Miettarifes verrechnet.
Eine Blockzeit von mehr als 4 Stunden gilt als ganzer Tag. Als halber Tag gilt eine Blockzeit bis maximal 4 Stunden.
Der Halbtages-Tarif kann nur am ersten und letzten Tag einer mehrtägigen Veranstaltung bzw. für Halbtags-Veranstaltungen zur Anwendung kommen.
Wird bei einer Halbtagesmiete der Raum länger als 4 Stunden benutzt, tritt automatisch der Ganztagestarif in Kraft.

Sonstige Kosten, wie z.B. für zusätzliche technische Ausstattung, Personalkosten durch Anwesenheit vor Ort oder Verpflegungs- und Bewirtungskosten, sind vom Vertragspartner selbst zu tragen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen USt, derzeit 20 %.
Rechnungen sind – sofern sie nicht einen anderen Fälligstellungstermin enthalten – innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.

6. BESTELLERHAFTUNG
Sofern der Besteller der Leistung der ÖVV nicht mit dem von ihm genannten Vertragspartner ident ist, übernimmt der Besteller zur ungeteilten Hand mit dem von ihm genannten Vertragspartner die Haftung als Mitschuldner für alle Ansprüche der ÖVV aus dieser Bestellung und verpflichtet sich, die Forderungen der ÖVV über Aufforderung aus eigenem zu erfüllen.
Diese Verpflichtung besteht auch für den Fall, dass der Besteller nicht berechtigt war, für den Vertragspartner Verträge abzuschließen.

7. GETRÄNKE UND VERPFLEGUNG
Der Veranstalter ist berechtigt die vorhandene Cateringfläche seinem Caterer zu überlassen. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind die Getränke bzw. die Verpflegung direkt vom Caterer dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Verwendung der Bar sowie der Vorbereitungszone samt technischer Einrichtung (z.B.: Kühlschrank, Gläserspüler, Kühlladen inkl. Flaschensumpf)

8. EINBRINGEN VON GEGENSTÄNDEN
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.

9. TECHNIKARBEITEN
Sind für Veranstaltungen technische Arbeiten von Fremdfirmen erforderlich, so werden die entstehenden Kosten dem Veranstalter weiterverrechnet. Falls die Fremdfirma direkt vom Vertragspartner beauftragt wird, darf die Fremdfirma nur mit Genehmigung der ÖVV arbeiten bzw. Änderungen am ÖVV-Eigentum vornehmen.

10. ABGABEN UND GEBÜHREN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren (insbesondere auch die Anmeldung bei der AKM) der Vertragspartner ver­antwortlich. Sollte die ÖVV direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

11. STORNOBEDINGUNGEN
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten:

  • bei Einlangen der Stornoerklärung bei der ÖVV bis zum 30.Tag vor jenem Tag, an dem die erste Leistung zu erbringen gewesen wäre 0 %
  • bei Einlangen der Stornoerklärung bei der ÖVV vom 29.Tag bis zum 8.Tag vor jenem Tag, an dem die erste Leistung zu erbringen gewesen wäre 30 %
  • bei Einlangen der Stornoerklärung bei der ÖVV vom 7. bis zum 3.Tag vor jenem Tag, an dem die erste Leistung zu erbringen gewesen wäre 50 %
  • bei Einlangen der Stornoerklärung bei der ÖVV nach dem 3.Tag vor jenem Tag, an dem die erste Leistung zu erbringen gewesen wäre 100 % jeweils der bestellten Leistungen.

12. RÜCKTRITT DURCH DIE ÖVV
Die ÖVV ist, unbeschadet ihres Entgeltanspruches, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen, auch aus früheren Verträgen, in Verzug ist,
  • allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet,
  • der ÖVV bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen wider­spricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist,
  • der reibungslose Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Bürogebäudes gefährdet sind,
  • im Falle höherer Gewalt.

Dem Vertragspartner erwachsen in solchen Fällen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der ÖVV.

Bei gerechtfertigtem Rücktritt kommen die Stornobedingungen analog zur Anwendung.

13. ANWESENHEITSPFLICHT, ZUTRITTSRECHT
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und erreichbar ist.
Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern und Vertretern der ÖVV ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen stets zu ermöglichen.

14. Behördliche Vorgaben – Wiener Veranstaltungsgesetz – die durch den Veranstalter einzuhalten sind:

  • Zur Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Ablaufs der Veranstaltung sind, in ausreichender Anzahl, jedoch mindestens zwei Personen, als Ordner abzustellen, diese sind durch ihre Kleidung oder durch eine besondere Kennzeichnung (z.B. Ansteckschild) als Ordnungskräfte auszuweisen.
    Der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person hat diese, nachweislich spätestens vor Veranstaltungsbeginn, über die ihnen beauftragten Aufgaben in Kenntnis zu setzen und diese entsprechend einzuschulen.
    Bei Anwesenheit von Rollstuhlfahrern ist ein weiterer Ordner bereit zu halten, der Rollstuhlfahrern Hilfestellung, insbesondere beim Verlassen des Gebäudes, leistet.
  • Die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln und offenem Feuer ist ohne gesonderte Genehmigung der MA 36V verboten.
  • Durch geeignete Maßnahmen sind Stromversorgungskabel, Versorgungsleitungen und dgl. so zu verlegen, dass durch sie keine Stolpergefahr für Personen besteht.
  • Durch geeignete Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, dass durch Dreibeine, Stützen, Abspannungen und dgl. keine Stolpergefahr für Personen gegeben ist.
  • Eine mit der Ersten Hilfeleistung vertraute Person, versehen mit den nötigen Hilfsmitteln, muss während der Veranstaltung anwesend und erreichbar sein.
    Anmerkung: Der Zugang zum Ärztezimmer im Erdgeschoss kann bei Bedarf über den Portier erfolgen.
  • Rollstuhlfahrer sind vor Beginn der Veranstaltung darüber zu informieren, wo sich der – für sie vorgesehene – Ausgang und das für Rollstuhlfahrer geeignete WC befinden.
  • Sämtliche Dekorationsmaterialien sowie Plakate, Tafeln, Aufhänger, Schilder und dgl. müssen mindestens der Klassifizierung schwerbrennbar, schwachqualmend (Q1) und nichttropfend (Tr1) gemäß der ÖNORM A 3800-1 bzw. der ÖNORM B 3822 entsprechen.
  • Die Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes LGBl. Nr. 17/2002 i.d.g.F. sind einzuhalten.
  • Gemäß § 4 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes 1978, LGBl. Nr. 4 i.d.g.F. alle Verkehrswege stets gefahrlos begehbar sein müssen, insbesondere sind sie von Lagerungen, Verstellungen, Stolpergefahren und dergleichen freizuhalten.

15. BRANDSCHUTZORDNUNG
Die Brandschutzordnung des Bürohauses CATAMARAN wurde zur Kenntnis genommen. Diese steht hier zum Download zur Verfügung.
Brandschutzordnung zum Download – pdf-Datei, .1,28 MB

17. HAFTUNG
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, durch von ihm beauftragte oder beschäftigte Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen – zu wessen Nachteil auch immer – verursacht werden. Dies gilt insbe­sondere

  • für Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung
  • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei von ihm durchge­führte oder von ihm an Dritte beauftragte Auf- und Abbauarbeiten
  • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben
  • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben.

ÖVV haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung der ÖVV ist auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt mit dem Ersatz des positiven Schadens, sodass insbesondere der Ersatz des entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden stets ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der ÖVV.
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die vom Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen in die Räumlichkeiten der ÖVV eingebracht werden, wird keine wie auch immer geartete Haftung, insbesondere auch nicht für Diebstahl, übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bewachung wird von der ÖVV nicht gestellt.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Allfällige Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzun­gen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Schrifterfordernis.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt Österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.

Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB) zum Download – pdf-Datei, 160 KB