AGB

Seminar- und Veranstaltungszentrum CATAMARAN
RIVERBOX

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Vertragsverhältnisse zwischen der ÖGB-Vermögensverwaltungs GmbH (im Folgenden kurz ÖVV genannt) und dem Vertragspartner anzuwenden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

1. BENÜTZUNG
Die Räume und Flächen werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Die TeilnehmerInnenzahl ist aus sicherheitstechnischen Gründen mit 120 Personen behördlich festgelegt. Sie dürfen nur gemäß den getroffenen Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Die Benützung erfolgt unter ausschließlicher Verantwortlichkeit des Vertragspartners.
In der RIVERBOX besteht mit Ausnahme der Raucherzone im 9.OG Rauchverbot!
Die Hausordnung ist einzuhalten.

2. RESERVIERUNG
Die Reservierung bzw. Vermietung der RIVERBOX hat schriftlich, unter Verwendung eines vom Veranstaltungsmanagement aufgelegten Formulars, in Verbindung mit dem unterfertigten Kostenvoranschlag zu erfolgen. Auch alle anderen, mit der Vermietung zusammenhängenden Vereinbarungen über besondere Anforderungen an den Veranstalter, Kostentragung usw. sind schriftlich zu treffen.

3. BENÜTZUNGSZEITEN
Gemietete Räumlichkeiten stehen dem Vertragspartner nur während der vereinbarten Zeit zur Verfügung, eine darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

4. LEISTUNGEN DER ÖVV, ENTGELT
Die von der ÖVV zu erbringende Leistung ist im, zum Vertragszeitpunkt gültigen „Tarif“, näher präzisiert. Vorbehaltlich der Index-Anpassung (VPI 2005 = 100) per 01. Jänner jeden Jahres.
Der Mietpreis der RIVERBOX beinhalten folgende Leistungen:

Bei einem Entgelt von mehr als € 15.000,– hat der Mieter die Vergebührungskosten zu entrichten.
Für Auf- und Abbautage werden 50% des Miettarifes verrechnet.
Eine Blockzeit von mehr als 4 Stunden gilt als ganzer Tag. Als halber Tag gilt eine Blockzeit bis maximal 4 Stunden.
Der Halbtages-Tarif kann nur am ersten und letzten Tag einer mehrtägigen Veranstaltung bzw. für Halbtags-Veranstaltungen zur Anwendung kommen.
Wird bei einer Halbtagesmiete der Raum länger als 4 Stunden benutzt, tritt automatisch der Ganztagestarif in Kraft.

Sonstige Kosten, wie z.B. für zusätzliche technische Ausstattung, Personalkosten durch Anwesenheit vor Ort oder Verpflegungs- und Bewirtungskosten, sind vom Vertragspartner selbst zu tragen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen USt, derzeit 20 %.
Rechnungen sind – sofern sie nicht einen anderen Fälligstellungstermin enthalten – innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.

6. BESTELLERHAFTUNG
Sofern der Besteller der Leistung der ÖVV nicht mit dem von ihm genannten Vertragspartner ident ist, übernimmt der Besteller zur ungeteilten Hand mit dem von ihm genannten Vertragspartner die Haftung als Mitschuldner für alle Ansprüche der ÖVV aus dieser Bestellung und verpflichtet sich, die Forderungen der ÖVV über Aufforderung aus eigenem zu erfüllen.
Diese Verpflichtung besteht auch für den Fall, dass der Besteller nicht berechtigt war, für den Vertragspartner Verträge abzuschließen.

7. GETRÄNKE UND VERPFLEGUNG
Der Veranstalter ist berechtigt die vorhandene Cateringfläche seinem Caterer zu überlassen. Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind die Getränke bzw. die Verpflegung direkt vom Caterer dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Verwendung der Bar sowie der Vorbereitungszone samt technischer Einrichtung (z.B.: Kühlschrank, Gläserspüler, Kühlladen inkl. Flaschensumpf)

8. EINBRINGEN VON GEGENSTÄNDEN
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.

9. TECHNIKARBEITEN
Sind für Veranstaltungen technische Arbeiten von Fremdfirmen erforderlich, so werden die entstehenden Kosten dem Veranstalter weiterverrechnet. Falls die Fremdfirma direkt vom Vertragspartner beauftragt wird, darf die Fremdfirma nur mit Genehmigung der ÖVV arbeiten bzw. Änderungen am ÖVV-Eigentum vornehmen.

10. ABGABEN UND GEBÜHREN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren (insbesondere auch die Anmeldung bei der AKM) der Vertragspartner ver­antwortlich. Sollte die ÖVV direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

11. STORNOBEDINGUNGEN
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten:

12. RÜCKTRITT DURCH DIE ÖVV
Die ÖVV ist, unbeschadet ihres Entgeltanspruches, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

Dem Vertragspartner erwachsen in solchen Fällen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der ÖVV.

Bei gerechtfertigtem Rücktritt kommen die Stornobedingungen analog zur Anwendung.

13. ANWESENHEITSPFLICHT, ZUTRITTSRECHT
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und erreichbar ist.
Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern und Vertretern der ÖVV ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen stets zu ermöglichen.

14. Behördliche Vorgaben – Wiener Veranstaltungsgesetz – die durch den Veranstalter einzuhalten sind:

15. BRANDSCHUTZORDNUNG
Die Brandschutzordnung des Bürohauses CATAMARAN wurde zur Kenntnis genommen. Diese steht hier zum Download zur Verfügung.
Brandschutzordnung zum Download – pdf-Datei, .1,28 MB

17. HAFTUNG
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, durch von ihm beauftragte oder beschäftigte Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen – zu wessen Nachteil auch immer – verursacht werden. Dies gilt insbe­sondere

ÖVV haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung der ÖVV ist auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt mit dem Ersatz des positiven Schadens, sodass insbesondere der Ersatz des entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden stets ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der ÖVV.
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die vom Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen in die Räumlichkeiten der ÖVV eingebracht werden, wird keine wie auch immer geartete Haftung, insbesondere auch nicht für Diebstahl, übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bewachung wird von der ÖVV nicht gestellt.

18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Allfällige Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzun­gen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Schrifterfordernis.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt Österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen.

Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB) zum Download – pdf-Datei, 160 KB